Die neuen Zeichen sind auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1200 mm² (3,46 cm x 3,46 cm) und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 mm² (1,58 cm x 1,58 cm) anzubringen (§ 12 Abs. 2 Satz 2 JuSchG).
Aus Verständnis für Altersfreigaben ist dieser Schritt sicher nachvollziehbar, aus rein ästhetischer Sicht und für Sammler und Fans von Film-Covern ein grausamer Anblick. Dazu sagen wir mal nichts.
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